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Strategie & Steuer

Restnutzungsdauer-Gutachten: der AfA-Hebel im Altbestand

Zwei Prozent pauschale AfA sind im Altbau nur der Ausgangswert.
Wie du mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten einen höheren Abschreibungssatz ansetzt, wie der Nachweis entsteht und was seit Ende 2025 gilt.

Für vermietete Bestandsimmobilien schreibt das Gesetz einen festen Abschreibungssatz vor: zwei Prozent pro Jahr, verteilt über fünfzig Jahre (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Derselbe Paragraf erlaubt mehr: Weist du nach, dass dein Gebäude eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer hat, darfst du mit einem höheren Satz abschreiben (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Genau diesen Nachweis führt das Restnutzungsdauer-Gutachten. AfA steht für Absetzung für Abnutzung, im Alltag sagt man einfach Abschreibung.

Der Neubau hat seinen großen Steuerhebel in der degressiven AfA. Das Gutachten ist das Gegenstück für den Altbestand, und die Rechtslage steht seit Ende 2025 so klar auf der Seite der Eigentümer wie lange nicht.

01 · Mechanik

So funktioniert die kürzere Nutzungsdauer

Die reguläre Gebäude-AfA verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über eine typisierte Nutzungsdauer: fünfzig Jahre für Wohngebäude mit Fertigstellung zwischen 1925 und 2022, also zwei Prozent pro Jahr. Für Gebäude mit Fertigstellung vor 1925 sind es 2,5 Prozent (vierzig Jahre), für Neubauten ab 2023 drei Prozent linear oder wahlweise die degressive AfA. Diese linearen Sätze unterstellen eine Nutzungsdauer, die oft nicht zum konkreten Gebäude passt.

Hier setzt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG an: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer deines Gebäudes kürzer als die typisierte, darfst du sie zugrunde legen. Der jährliche AfA-Satz ergibt sich dann aus hundert geteilt durch die Restnutzungsdauer in Jahren. Bei einer nachgewiesenen Restnutzungsdauer von dreißig Jahren sind das 3,33 Prozent statt zwei, und damit deutlich mehr Abschreibung in genau den Jahren, in denen du das Objekt hältst. Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden.

02 · Die Rechnung

Die Rechnung: zwei Prozent gegen 3,33 Prozent

Ein Beispiel mit runden Annahmen. Eine vermietete Bestandswohnung, Baujahr 1976, Kaufpreis 350.000 Euro plus 5,5 Prozent Kaufnebenkosten. Vom Gesamtbetrag entfallen beispielhaft 80 Prozent auf das Gebäude, das ergibt 295.400 Euro Abschreibungsbasis. Ein Gutachten weist eine Restnutzungsdauer von dreißig Jahren nach: achtzig Jahre typisierte Gesamtnutzungsdauer minus rund fünfzig Jahre Gebäudealter, justiert über Zustand und Modernisierungsgrad des konkreten Gebäudes. Grenzsteuersatz 44,31 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag. Alle Zahlen sind illustrativ und ersetzen keine individuelle Beratung.

Reguläre AfA gegen Restnutzungsdauer
Gebäude-Anschaffungskosten 295.400 €

Regulär · 2 % über 50 Jahre

AfA pro Jahr5.908,00 €
Steuerwirkung pro Jahr
(44,31 %)
2.617,83 €
AfA in 10 Jahren59.080,00 €
Steuerwirkung 10 Jahre26.178,35 €

Gutachten · 3,33 % über 30 Jahre

AfA pro Jahr9.846,67 €
Steuerwirkung pro Jahr
(44,31 %)
4.363,06 €
AfA in 10 Jahren98.466,67 €
Steuerwirkung 10 Jahre43.630,58 €

Der Unterschied: rund 3.939 Euro mehr Abschreibung pro Jahr, das sind gut 1.745 Euro mehr Liquidität jährlich bei diesem Steuersatz. Über zehn Jahre summiert sich der Vorsprung auf etwa 39.387 Euro mehr AfA und rund 17.452 Euro mehr Steuerwirkung.

Ehrlich eingeordnet: Über die gesamte Nutzungsdauer schreibst du in beiden Fällen denselben Gebäudewert ab, das Gutachten verteilt ihn nur auf weniger Jahre und zieht ihn damit nach vorn. Innerhalb deiner Haltedauer bekommst du mehr Abschreibung und mehr Liquidität, früh genug, um sie für Tilgung oder das nächste Objekt zu nutzen. Und wer nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft, für den wird aus dem vorgezogenen Vorteil ein bleibender.

Der Altbestand hat seinen eigenen Steuerhebel.
Er greift, wenn das Gutachten von Anfang an sauber steht.
03 · Das Gutachten

So entsteht das Restnutzungsdauer-Gutachten

Ein belastbares Gutachten setzt die Restnutzungsdauer nicht einfach fest, es leitet sie her. Ein Sachverständiger arbeitet in nachvollziehbaren Schritten:

  1. Gesamtnutzungsdauer ansetzen. Für Wohngebäude gibt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) einen typisierten Wert vor: modellhaft achtzig Jahre.
  2. Gebäudealter abziehen. Gesamtnutzungsdauer minus Alter ergibt die rechnerische Restnutzungsdauer als Ausgangspunkt.
  3. Modernisierungsgrad bewerten. Über ein Punkteraster für Dach und Dämmung, Fenster, Heizung, Bäder, Leitungssysteme und Grundriss wird der tatsächliche Zustand erfasst. Sanierungen verlängern die Nutzungsdauer, Instandhaltungsrückstände verkürzen sie.
  4. Vor Ort prüfen. Der Gutachter begeht das Objekt und dokumentiert den Zustand.
    Die Begehung ist der überzeugendste Beleg dafür, dass die Herleitung das konkrete Gebäude abbildet und nicht nur ein Modell.
  5. Herleitung dokumentieren. Am Ende steht keine bloße Zahl, sondern eine begründete, objektbezogene Restnutzungsdauer, die das Finanzamt nachvollziehen kann.
04 · Rechtslage

Was seit Ende 2025 gilt

Das Thema war jahrelang umkämpft, jetzt ist die Lage klar. Der Bundesfinanzhof hatte schon 2021 entschieden, dass sich Eigentümer jeder geeigneten Methode bedienen dürfen, um eine kürzere Nutzungsdauer darzulegen, und dies 2024 bestätigt. Die Finanzverwaltung hielt dem lange strenge Formvorgaben entgegen und verlangte in einem eigenen Schreiben einen besonders qualifizierten, zertifizierten Gutachter. Genau dieses Schreiben hat das Bundesfinanzministerium am 1. Dezember 2025 ersatzlos aufgehoben. Maßgeblich sind damit wieder Gesetz und Rechtsprechung:
Entscheidend ist nicht die Form des Gutachtens, sondern die nachvollziehbare, objektbezogene Herleitung.
Eine unbegründete Zahl genügt nach wie vor nicht.

Das senkt die formale Hürde, nicht die Sorgfaltspflicht. Ein Gutachten, das die kürzere Nutzungsdauer nicht objektbezogen herleitet, kann das Finanzamt weiterhin zurückweisen. Und eine Zurückweisung kostet vor allem Zeit: Der Steuerbescheid kommt ein bis zwei Jahre nach der Erklärung, danach folgen Einspruch, Einspruchsentscheidung und im Zweifel die Klage vor dem Finanzgericht. Rechnet man diese Schritte zusammen, vergehen von der Beauftragung des Gutachtens bis zur ausgezahlten Steuerersparnis schnell mehrere Jahre. Steuerpflichtige gewinnen diese Verfahren zwar regelmäßig, doch Recht bekommen und Jahre später Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.
Der Ausweg ist günstig: das Gutachten vom ersten Anlauf an sauber, mit Objektbegehung und nachvollziehbarer Herleitung. Dann greift der Hebel sofort, statt erst am Ende eines langen Streits.

Die Rechtslage im Detail

Grundlage der Rechtsprechung sind zwei BFH-Entscheidungen: das Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) zur Methodenfreiheit und das Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23), das die Methodenfreiheit bestätigt, zugleich aber klarstellt, dass die bloße Übernahme eines Modellwerts aus der ImmoWertV ohne Einzelfallbetrachtung nicht ausreicht.

Das restriktive BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (BStBl I 2023, 332) verlangte ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen und ließ den alleinigen Verweis auf die ImmoWertV-Modellansätze nicht als Nachweis zu (Rz. 24). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (GZ IV C 3 - S 2196/00040/006/008) hat das BMF dieses Schreiben ersatzlos aufgehoben, seine Anforderungen sind nicht mehr zu beachten.

Die Finanzgerichte entscheiden solche Fälle regelmäßig zugunsten der Steuerpflichtigen, nur dauert es. Die letzte Ziffer im Aktenzeichen verrät das Eingangsjahr: Das Verfahren vor dem FG Münster (1 K 1741/18 E) ging 2018 ein und wurde erst am 27. Januar 2022 entschieden, rund vier Jahre allein vor Gericht. Beim FG Mecklenburg-Vorpommern (2 K 290/17) lagen zwischen der Klage 2017 und dem Urteil vom 29. Juni 2023 sogar rund sechs Jahre. Davor liegen noch Steuerbescheid und Einspruchsverfahren, danach kann der Fall zum Bundesfinanzhof weitergehen. Genau diese Jahre spart, wer das Gutachten von Beginn an belastbar aufstellt.

Nicht verwechseln: Die Kaufpreisaufteilung bestimmt die Bemessungsgrundlage, also welcher Teil des Kaufpreises auf das abschreibbare Gebäude entfällt. Die Restnutzungsdauer bestimmt den Satz. Beide müssen widerspruchsfrei zusammenpassen: Eine sehr kurze Restnutzungsdauer setzt einen abgenutzten Zustand voraus, der den Gebäudewert tendenziell drückt. Die erhöhte Denkmal-Abschreibung nach § 7i EStG ist davon getrennt und betrifft nur die begünstigten Sanierungsmaßnahmen, nicht die Restnutzungsdauer der Altsubstanz.

05 · Irrtümer

Drei Irrtümer

Mythos

„Ein Gutachten macht einen zu teuren Kauf wieder gut."

Fakt

Es verteilt die Abschreibung auf weniger Jahre, am gezahlten Preis ändert es nichts. Die Wirtschaftlichkeit gehört vor den Kauf geprüft.

Mythos

„Der Tabellenwert aus der ImmoWertV reicht als Nachweis."

Fakt

Der BFH verlangt eine objektbezogene Herleitung. Ein reiner Modellwert ohne Betrachtung des konkreten Gebäudes wird abgelehnt.

Mythos

„Ein Gutachten vom Schreibtisch aus genügt."

Fakt

Zulässig ist es, doch der BFH verlangt die Auseinandersetzung mit dem konkreten Objekt. Die dokumentierte Begehung ist der überzeugendste Weg dahin.

06 · Einordnung

Wann sich ein Gutachten lohnt, und wann nicht

Der Effekt skaliert mit dem Gebäudewert, deinem Grenzsteuersatz und dem tatsächlichen Zustand des Objekts. Ein älteres Gebäude mit echtem Sanierungsstau, hohem Gebäudeanteil, hohem Steuersatz, langfristig gehalten: Hier greift der Hebel am stärksten. Die Kosten für das Gutachten liegen je nach Anbieter und Objektgröße meist zwischen rund 900 und 1.800 Euro und lassen sich bei vermieteten Objekten als Werbungskosten geltend machen.

Wenig bis nichts bringt ein Gutachten bei sehr neuen Gebäuden und bei Selbstnutzung ohne AfA. Ein zu teurer Kauf ist ein eigener Fall: Den Mehrpreis holt auch das beste Gutachten nicht zurück. Wer ihn schon bezahlt hat, dreht aber an jeder Schraube, die die Rechnung verbessert, und die Abschreibung ist eine der stärksten. Erst rechnen, dann beauftragen.

Ein Punkt entscheidet über alles: Sauberkeit. Objektbegehung, nachvollziehbare Herleitung, vollständige Unterlagen. Damit steht das Gutachten beim ersten Anlauf, und genau dann greift der Hebel, ohne den Umweg über ein jahrelanges Verfahren.

Fazit

Das Restnutzungsdauer-Gutachten ist der Steuerhebel des Altbestands. Es zieht die Abschreibung in die Jahre, in denen du das Objekt hältst, und wer nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft, behält den Vorteil dauerhaft. Ein Wundermittel ist es nicht: Es heilt keinen überhöhten Kaufpreis, und es greift nur mit einer sauberen Herleitung.

Lies weiter: der ehrliche Vergleich

Die Restnutzungsdauer ist ein Baustein im Altbestand. Wie sich Neubau und Altbestand bei Steuer, Rendite, Aufwand und Risiko insgesamt vergleichen und welcher Weg zu welchem Anlegertyp passt, zeigt unser Grundlagen-Beitrag.

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Diese Beispielrechnung dient ausschließlich der Veranschaulichung und stellt keine Anlageberatung, Steuerberatung oder verbindliche Zusage dar. Die tatsächlichen Ergebnisse können aufgrund individueller steuerlicher Verhältnisse, Finanzierungskonditionen und Marktentwicklungen abweichen. Wir empfehlen, vor einer Investitionsentscheidung einen Steuerberater und/oder Finanzberater zu konsultieren.

Rechtsstand der genannten Vorschriften: 22. Juli 2026. Künftige Gesetzesänderungen können die dargestellten Ergebnisse verändern.